Schmuckkorallen
Neu: Schmuckkorallen ab 22.5.2009 im Anhang C der EU-VO gelistet
Mit der Verordnung (EG) Nr. 407/2009 vom 14. 5.2009 (ABl. L 123 vom 19.5.2009) wird die Aufnahme der hauptsächlich zur Produktion von Schmuck verwendeten Korallen – Arten
Corallium elatius, Corallium japonicum,Corallium konjoi und Corallium secundum
in den Anhang III des WA nun durch Listung dieser Arten im Anhang C der VO (EG) 338/97 in EU-Recht umgesetzt. Die Verordnung tritt am 22.5.2009 in Kraft.
Was ist ab sofort beim Import und Export von Exemplaren der oben genannten Korallen-Arten zu beachten?
Bei der Einfuhr aus so genannten Drittländern (außerhalb der EU) ist vom Einführer der Zollstelle eine Einfuhrmeldung gemäß Anhang II der VO (EG) 865/2006 vorzulegen. Eine CITES Ausfuhrgenehmigung im Original ist gleichzeitig vorzulegen, wenn die Ausfuhr der Korallen aus dem Ursprungsland China erfolgt. Findet die Ausfuhr aus einem anderen Land statt, ist ein Ursprungszeugnis der zuständigen WA-Vollzugsbehörde vorzulegen. Im Fall der Wiederausfuhr ist eine Wiederausfuhrbescheinigung des Versendungslandes erforderlich. Einfuhrmeldungen können bezogen werden beim Wilhelm Köhler Verlag, Bestell-Nr. 223.
Beim Kauf von Anbietern innerhalb der EU sollte eine Auskunft über die Herkunft der Ware und von Direktimporteuren ggf. Kopien der o.g. Einfuhrmeldungen erbeten werden.
Bei der Wiederausfuhr muss der Exporteur eine Wiederausfuhrbescheinigung vorlegen, da ansonsten Einfuhrländer die Importe nicht zulassen. Dazu muss er die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland durch die nach dem WA vorgeschriebenen Dokumente bei Antragstellung belegen. Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Bescheinigungen ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Weitere Informationen zur Umsetzung des WA in Deutschland können auf der Internetseite des BfN abgerufen werden, dort ist auch das Formular für die Beantragung von Bescheinigungen verfügbar (Vordruck 221,
www.cites.bfn.de ).
Jede Sendung ist mit einem eigenen Dokument, das nur einmal verwendet werden kann, zu versehen, die Bescheinigungen sind rechtzeitig vor beabsichtigten Exporten zu beantragen.


